§72a Erweitertes Führungszeugnis
Wer benötigt ein Erweitertes Führungszeugnis und wer nicht?
Jede*r Leiter*n einer Gruppe und jede*r Helfer*in, beispielsweise auf einem Zeltlager, muss ein Erweitertes Führungszeugnis beantragen und die Unbedenklichkeitserklärung - nicht das Zeugnis im Original! - seinem*ihrem Stammesvorstand vorlegen. So regelt es der §72a des SGB VIII und die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (kurz Präventionsordnung) des Erzbistums München und Freising im §7 (1) und (2).
Die Vereinbarungen zwischen den Jugendämtern und den Stammesvorsitzenden (nicht in München) regeln im Sinne des §72a Ausnahmen. Für die Gliederungen (Siedlungen/Stämme/Bezirke/Diözese) der DPSG gelten aber die Richtlinien der Präventionsordnung der Erzdiözese München und Freising und damit die Ausnahmen nicht. Somit benötigen fast alle im Stamm und in dessen Umfeld tätigen Personen ein erweitertes Führungszeugnis. Die wenigen Ausnahmen findet ihr hier: Wer benötigt ein EFZ.pdf
Dieses Schaubild zeigt euch, wie ihr vorgehen müsst um an ein Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitserklärung zu kommen: Schaubild_EFZ.pdf
Die Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses ist für ehrenamtliche Jugendleiter kostenlos. Um von den Kosten befreit zu werden müsst ihr dieses Formular ausfüllen und von einem Vorstand bestätigen lassen: Formular_Kostenbefreiung.pdf
Was muss ich tun, wenn ich auf Bezirks- bzw. Diözesanebene tätig bin?
Was muss ich tun, wenn ich auf Bezirks- bzw. Diözesanebene tätig bin?
LeiterInnen, HelferInnen etc., die sich neben ihren Tätigkeiten in einer Stufe, noch auf Bezirks- oder Diözesanebene engagieren, haben in der Regel eine Unbedenklichkeitserklärung aufgrund ihrer Tätigkeit im Stamm. Es besteht die Möglichkeit diese Unbedenklichkeitserklärung zu vervielfältigen.
Findet auf Bezirks- oder Diözesanebene eine Veranstaltung mit minderjährigen Schutzbefohlenen statt, so hat der Bezirks- bzw. Diözesanvorstand oder eine vom zuständigen Vorstand benannte verantwortliche Person das Recht und die Pflicht die Unbedenklichkeitserklärungen der teilnehmenden LeiterInnen, HelferInnen etc. anzufordern. Im Falle eines Stufenlagers könnte das die zuständige Stufenleitung der Ebene sein, auf der die Veranstaltung stattfindet.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Stammesvorstand dem Bezirks- oder Diözesanvorstand - bzw. der benannten Person - bestätigt, dass die Person eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung vorgelegt hat und dies auch vom Stammesvorstand dokumentiert wurde.
LeiterInnen die ausschließlich auf Bezirks- oder Diözesanebene tätig sind und in Kontakt mit minderjährigen Personen stehen (z. B. auch in der Modulausbildung) werden von ihrem zuständigen Vorstand aufgefordert eine Unbedenklichkeitserklärung vorzulegen.
Dieses Schaubild zeigt euch, wie ihr vorgehen müsst um an ein Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitserklärung zu kommen: PDF Dokument